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Informationen zur neuen Produktsicherheitsverordnung

Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2023/988

Pflichten der Wirtschaftsakteure im Fernabsatz

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online auf dem Markt bereit, so muss das Angebot mindestens folgende eindeutigen und sichtbaren Angaben enthalten (Artikel 19):

  • Namen, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie der Postanschrift und eine elektronische Adresse (Email-Adresse oder Internetadresse), unter denen er kontaktiert werden kann
    Diese Angaben findest du auf der jeweiligen Produktseite im Tab "Story"
  • falls der Hersteller nicht in der EU sitzt, zusätzlich Name, Anschrift und Emailadresse der verantwortlichen Person*
    Diese Angaben findest du auf der jeweiligen Produktseite im Tab "Story"
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich der Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produkt-Identifikatoren
    Diese Angebaen findest du auf der jeweiligen Produktseite in allen Tabs
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht zu verstehen ist und auf dem Produkt, der Verpackung oder in den Begleitunterlagen zu finden sind
    Diese Angaben findest du zum Teil auf der Produktseite und vollumfänglich (soweit nötig) im Karton deines Produktes

*Verantwortliche Person: “Auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung, auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage werden der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten, einschließlich der Postanschrift und der E-Mail-Adresse, des Wirtschaftsakteurs nach Absatz 1 angegeben.”

Quelle: IHK Industrie- und Handelskammer